BAG-Urteil vom 15. Mai 2012, 3 AZR 11/10

Betriebliche Altersversorgung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

30.12.2014

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie heute über ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hinsichtlich der Abfindbarkeit von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer informieren, dessen Tragweite in der Praxis immer mehr realisiert wird.

Viele Pensionszusagen sehen lediglich lebenslängliche Renten vor, jedoch keine Möglichkeit einer Kapitalisierung oder Abfindung.

Mit Urteil vom 11.9.2013, I R 28/13 hat der BFH entschieden, dass eine Abfindung einer Pensionsverpflichtung, die ursprünglich nur eine laufende Rentenzahlung vorsah, durch eine “spontane” bzw. „ad hoc“-Vereinbarung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Eine „Spontan-Abfindung“ liegt danach dann vor, wenn die Abfindbarkeit nicht in der ursprüng­lichen Pensionszusage selbst vorgesehen war.

Damit ist nun davon auszugehen, dass Abfindungen von Pensionszusagen von beherrschenden Gesell­schafter-Geschäftsführer dann als vGA zu beurteilen sind, wenn diese nicht auf Bestimmungen beruhen, die schon bisher in der Pensionszusage geregelt waren. Eine Präzisierung des Begriffs „ad hoc“ in zeitlicher Hinsicht enthält die Urteilsbegründung allerdings leider nicht. In der Literatur wird derzeit noch vermieden, den Begriff zu präzisieren. Einen Zweijahreszeitraum als typisierendes Merkmal wurde aber verworfen.

Es lässt sich aber vermuten, dass eine rechtzeitige nachträgliche Vereinbarung einer Abfindbarkeit, die nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der tatsächlichen Abfindung steht, durchaus den Segen des BFH‘s erhalten könnte. Ob eine derartige Vereinbarung auch von der Finanzverwaltung anerkannt werden würde, bleibt noch zu klären.

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH zudem, ob diese neue Rechtsprechung auch für fehlende Kapitalwahlrechte gilt, wenn Unternehmer im Zuge der Unternehmensnachfolge bzw. eines geplanten Verkaufs des Unternehmens anstelle ihrer Rente ein einmalige Versorgungs­kapital mit Eintritt in den Ruhestand in Anspruch nehmen möchten. Hier ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung auch in diesen Fällen eine vGA annehmen wird.

Deshalb ist es vor allem jetzt wichtig, die Pensionszusagen Ihrer Mandanten daraufhin zu überprüfen. Gerne bieten wir Ihnen an, Sie und ihre Mandanten hierbei zu unterstützen.

Wenn wir Ihr Interesse an einer Beratung – gerne auch zusammen mit Ihrem Mandanten – geweckt haben, freuen wir uns, wenn Sie sich bei uns melden.

Für ein Beratungsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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Hans-Joachim Kasper
Diplom-Mathematiker

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