Kurzdarstellung: Geschäftsführerversorgung
1. Begriff: Geschäftsführerversorgung
Die Geschäftsführerversorgung wird angesichts des voraussichtlichen Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung als zusätzliche Vorsorge für das Alter immer unverzichtbarer. Die betrieblichen Altersvorsorge liefert dazu ein umfassendes Gestaltungsinstrument, das gezielt zum Vorteil für das Unternehmen und den Geschäftsführer gleichermaßen eingesetzt werden kann. Dabei sind steuerliche und arbeitsrechtliche Vorschriften zwingend zu beachten. Die betriebliche Altersversorgung wird im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, (Betriebsrentengesetz oder BetrAVG) geregelt, welches die Geschäftsführer- versorgung jedoch nur teilweise umfasst. Unternehmer fallen gänzlich aus dem Schutzbereich des BetrAVG.
Daher ist hier grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Versorgungsberechtigte beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und damit als Unternehmer, oder als „Arbeitnehmer“ (Fremd- geschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer) im Sinne des BetrAVG angesehen wird.
Das BetrAVG reguliert alle wesentlichen Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge, unter anderem:
- das Recht des Arbeitnehmers auf eine Entgeltumwandlung
- die zulässigen Durchführungswege
- die Unverfallbarkeit (Aufrechterhalten) von Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden
- gesetzlicher Insolvenzschutz
- die zulässigen Verfahrensweisen bei der Übertragung von Anwartschaften
Sofern ein Geschäftsführer nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG fällt, können grundsätzlich alle gesetzlichen Regelungen auch individuell vertraglich geregelt werden.
2. Die verschiedenen Durchführungswege
Es gibt grundsätzlich fünf verschiedene Formen die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen umzusetzen. Davon sind die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds aufgrund der Beschränkung der abzugsfähigen Beiträge weniger für eine Geschäftsführerversorgung geeignet. Für diesen Personenkreis sind die Direktzusage und die Unterstützungskasse daher geeigneter. Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse sind die erforderlichen Aufwendungen für den Aufbau einer adäquaten Versorgung unter Beachtung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften quasi unbegrenzt steuerlich zulässig. Da es sich bei der Unterstützungskasse als vorgegebenes Standardprodukt von Versicherungsgesellschaften um eine sehr starre Form der Altersversorgung handelt (eine flexible Dotierung der Altersversorgung ist nicht möglich), ist eine Direktzusage als flexible beitragsorientierte Leistungszusage für den Aufbau einer Geschäftsführerversorgung die wesentlich geeignetere Variante.
3. Die Direktzusage
3.1. Die Direktzusage in der Vergangenheit
In der Vergangenheit wurden fast ausnahmslos sogenannte Leistungszusagen erteilt. Hierbei sagt das Unternehmen dem Versorgungsberechtigten für den Versorgungsfall eine bestimmte Leistung zu.
Gestaltet wurden solche Zusagen:
- als Festrentenzusage (z.B.2.500,-EUR monatlich) oder
- als dienst-und/oder gehaltsabhängige Rentenzusage
(z.B. je volles Dienstjahr 0,6% des monatlichen Grundgehaltes oder 75% des zuletzt bezogenen Grundgehaltes)
Nachteile solcher Versorgungszusagen:
- Festrenten können bei Zusageerteilung schwer den im Versorgungsfall dann tatsächlich erforderlichen Versorgungsaufwand voraussehen.
- Bei einer Anknüpfung an eine zukünftige Gehaltsentwicklung ist die tatsächliche Verpflichtung ebenfalls sehr schwer prognostizierbar. Bei großen Gehaltssprüngen vor Rentenbeginn können sich die Kosten zur Erfüllung der Leistungszusage drastisch erhöhen bzw. bei Gehaltsabsenkungen (z.B. Teilzeit) kann das Versorgungsniveau sinken.
- Bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen führen Gehaltserhöhungen zu einer indirekten Erhöhung der Versorgungszusage: bei Gesellschaftern-Geschäftsführern besteht in diesem Fall derzeit bei einem solchen Durchschlagen der Gehaltserhöhung auf das pensionsfähige Gehalt und damit auf die Pensionshöhe das Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.12.2013 – 6 K 1754/10 K,G, anhängig beim BFH)

3.2. Die moderne Direktzusage in der Form der beitragsorientierten Leistungszusage
Heute sollte die Geschäftsführerversorgung als beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) aufgebaut werden. Hierbei sagt das Unternehmen dem Geschäftsführer zu, regelmäßig oder einmalig einen bestimmten (Versorgungs-)Beitrag in die Versorgungszusage einzubringen. Arbeitsrechtlich wird dann die sich daraus ergebende Leistung zugesagt.
Bei einer BOLZ bemisst sich demnach die Höhe der Pensionsleistung nach den sogenannten Versorgungsbeiträgen. Beitragsorientierte Leistungszusagen können grundsätzlich in jedem Durchführungsweg angeboten werden. Aber lediglich in der Direktzusage ist eine individuell „maßgeschneiderte“ Versorgungszusage, die aktiv für die persönliche Ruhestandsplanung eingesetzt werden kann, möglich.
Die Versorgungsbeiträge werden versicherungsmathematisch in Versorgungsleistungen umgerechnet.
Hierbei werden die Versorgungsbeiträge entweder über versicherungs- mathematisch ermittelte Faktoren verzinslich angesammelt oder real in eine Rückdeckung angelegt. Die sich hieraus ergebenden Versorgungsbausteine werden über die aktive Zeit auf einem Versorgungskonto dargestellt. Im Versorgungsfall (z.B. bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft mit Erreichen der Altersgrenze) ermittelt sich die Höhe der Altersversorgung dann aus der Summe der angesammelten Versorgungsbausteine bzw. aus den Endergebnis der Rückdeckung.
Die Vereinbarung von lebenslänglichen Renten und individuellen Entnahmeplänen ist ebenso möglich wie ein weitergehende Risikoabsicherung (Tod, Krankheit, Berufsunfähigkeit). Durch entsprechende Gestaltung kann die Direktzusage auch als Vorruhestandsmodell oder zur Optimierung der persönlichen Steuerbelastung des Versorgungsberechtigen eingesetzt werden.
Die Finanzierung einer solchen Direktzusage kann innenfinanziert oder extern finanziert erfolgen. Bei einer externen Finanzierung lässt sich auch neben einem möglichen gesetzlichen Insolvenzschutz auch ein zusätzlicher privatrechtlicher Insolvenzschutz einrichten.
Sofern und soweit der Versorgungsberechtigte in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, sind zwar die Versorgungsanwartschaft und Versorgungsleistung gesetzlich insolvenzgeschützt. Dieser Schutz ist jedoch begrenzt auf bestimmte Höchstgrenzen. Versorgungszusagen, die höhere Leistungen ergeben, können diese Teile der Altersversorgung durch eine Verpfändung der externen Rückdeckung privatrechtlich gegen eine Insolvenz der Gesellschaft schützen.
4. Die Vorteile der beitragsorientierten Leistungszusage als Direktzusage
- Für unmittelbare Versorgungszusagen sind vom Unternehmen in der Steuerbilanz Pensionsrückstellungen gemäß § 6a EStG zu bilden. In der Handelsbilanz kann der Erfüllungsbetrag ggf. mit dem Aktivwert der Rückdeckung saldiert werden, wenn diese an den Versorgungsberechtigten verpfändet wurde.
- Die einzubringenden Versorgungsbeiträge sind in unbegrenzter Höhe lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei (im Gegensatz zu den mittelbaren Durchführungswegen, in denen die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge auf 4% der BBG begrenzt ist).
- Die Versorgungsleistungen können sowohl durch arbeitnehmerfinanzierte (Entgelt- umwandlung, auch Tantiemeumwandlung) als auch durch arbeitgeberfinanzierte Versorgungsbeiträge finanziert werden. Auch eine Kombination ist möglich.
- Die Versorgungsbeiträge können flexibel jedes Jahr festgelegt werden. Das im Versorgungsfall gewünschte Versorgungsniveau kann regelmäßig überprüft und angepasst werden. Es ist eine unbefristete oder/und befristete oder/und einmalige Einbringung von Versorgungsbeiträgen ohne viel Verwaltungsaufwand möglich. Auch eine Kombination ist möglich, wenn neben einer regelmäßigen Gehaltsumwandlung z.B. auf die jährliche Tantieme zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verzichtet werden soll.
Was kann abgesichert werden?
- Alters- und vorzeitige Altersversorgung
- Krankheit/Invalidenversorgung (Dread dease-Versicherung)
- Hinterbliebenenversorgung
- Für Fremdgeschäftsführer und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das BetrAVG: Ihre unmittelbaren Versorgungszusagen sind gesetzlich gegen die Folgen einer Insolvenz der Gesellschaft über den PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein) abgesichert.
- Wird eine Rückdeckung eingerichtet kann diese im Rahmen eines weiteren privatrechtlichen Insolvenzschutzes an den Versorgungsberechtigten (Ehegatte, Kinder) verpfändet werden. Wird das Unternehmen insolvent, ist die Rückdeckung für den Versorgungsberechtigten auszusondern. Der privatrechtliche Insolvenzschutz erfasst auch Versorgungsleistungen, die über den Grenzen des gesetzlichen Insolvenzschutzes liegen.
- Bei Abschluss einer Rückdeckung können höhere Leistungen aus der Rückdeckung als Überschussbaustein dem Versorgungsberechtigten neben den garantierten Versorgungs- leistungen zugeteilt werden.
Für ein Beratungsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Kasper
Diplom-Mathematiker