BAG-Urteil vom 15. Mai 2012, 3 AZR 11/10

Die Direktzusage in der Vergangenheit und heute – Vorteile und Nachteile

1.1.2016

Kurzdarstellung: Geschäfts­führerver­sorgung

1. Begriff: Geschäfts­führer­versorgung

Die Geschäftsführerversorgung wird angesichts des voraussichtlichen Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung als zusätzliche Vorsorge für das Alter immer unverzichtbarer. Die betrieblichen Altersvorsorge liefert dazu ein umfassendes Gestaltungsinstrument, das gezielt zum Vorteil für das Unternehmen und den Geschäftsführer gleichermaßen eingesetzt werden kann. Dabei sind steuerliche und arbeitsrechtliche Vorschriften zwingend zu beachten. Die betriebliche Altersversorgung wird im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“, (Betriebsrentengesetz oder BetrAVG) geregelt, welches die Geschäftsführer- versorgung jedoch nur teilweise umfasst. Unternehmer fallen gänzlich aus dem Schutzbereich des BetrAVG.

Daher ist hier grundsätzlich zu unterscheiden, ob der Versorgungsberechtigte beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer und damit als Unternehmer, oder als „Arbeitnehmer“ (Fremd- geschäftsführer oder Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer) im Sinne des BetrAVG angesehen wird.

Das BetrAVG reguliert alle wesentlichen Aspekte der betrieblichen Altersvorsorge, unter anderem:

  • das Recht des Arbeitnehmers auf eine Entgeltumwandlung
  • die zulässigen Durchführungswege
  • die Unverfallbarkeit (Aufrechterhalten) von Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden
  • gesetzlicher Insolvenzschutz
  • die zulässigen Verfahrensweisen bei der Übertragung von Anwartschaften

Sofern ein Geschäftsführer nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG fällt, können grundsätzlich alle gesetzlichen Regelungen auch individuell vertraglich geregelt werden.

2. Die verschiedenen Durchführungswege

geschaeftsfuehrerversorgung_durchfuehrungswege
Es gibt grundsätzlich fünf verschiedene Formen die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen umzusetzen. Davon sind die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds aufgrund der Beschränkung der abzugsfähigen Beiträge weniger für eine Geschäftsführerversorgung geeignet. Für diesen Personenkreis sind die Direktzusage und die Unterstützungskasse daher geeigneter. Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse sind die erforderlichen Aufwendungen für den Aufbau einer adäquaten Versorgung unter Beachtung der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften quasi unbegrenzt steuerlich zulässig. Da es sich bei der Unterstützungskasse als vorgegebenes Standardprodukt von Versicherungsgesellschaften um eine sehr starre Form der Altersversorgung handelt (eine flexible Dotierung der Altersversorgung ist nicht möglich), ist eine Direktzusage als flexible beitragsorientierte Leistungszusage für den Aufbau einer Geschäftsführerversorgung die wesentlich geeignetere Variante.

3. Die Direktzusage

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3.1. Die Direktzusage in der Vergangenheit

In der Vergangenheit wurden fast ausnahmslos sogenannte Leistungszusagen erteilt. Hierbei sagt das Unternehmen dem Versorgungsberechtigten für den Versorgungsfall eine bestimmte Leistung zu.

Gestaltet wurden solche Zusagen:

anspruchsmodell

Nachteile solcher Versorgungszusagen:



3.2. Die moderne Direktzusage in der Form der beitragsorientierten Leistungszusage

Heute sollte die Geschäftsführerversorgung als beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) aufgebaut werden. Hierbei sagt das Unternehmen dem Geschäftsführer zu, regelmäßig oder einmalig einen bestimmten (Versorgungs-)Beitrag in die Versorgungszusage einzubringen. Arbeitsrechtlich wird dann die sich daraus ergebende Leistung zugesagt.
Bei einer BOLZ bemisst sich demnach die Höhe der Pensionsleistung nach den sogenannten Versorgungsbeiträgen. Beitragsorientierte Leistungszusagen können grundsätzlich in jedem Durchführungsweg angeboten werden. Aber lediglich in der Direktzusage ist eine individuell „maßgeschneiderte“ Versorgungszusage, die aktiv für die persönliche Ruhestandsplanung eingesetzt werden kann, möglich.

Die Versorgungsbeiträge werden versicherungsmathematisch in Versorgungsleistungen umgerechnet.

Hierbei werden die Versorgungsbeiträge entweder über versicherungs- mathematisch ermittelte Faktoren verzinslich angesammelt oder real in eine Rückdeckung angelegt. Die sich hieraus ergebenden Versorgungsbausteine werden über die aktive Zeit auf einem Versorgungskonto dargestellt. Im Versorgungsfall (z.B. bei Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft mit Erreichen der Altersgrenze) ermittelt sich die Höhe der Altersversorgung dann aus der Summe der angesammelten Versorgungsbausteine bzw. aus den Endergebnis der Rückdeckung.

Die Vereinbarung von lebenslänglichen Renten und individuellen Entnahmeplänen ist ebenso möglich wie ein weitergehende Risikoabsicherung (Tod, Krankheit, Berufsunfähigkeit). Durch entsprechende Gestaltung kann die Direktzusage auch als Vorruhestandsmodell oder zur Optimierung der persönlichen Steuerbelastung des Versorgungsberechtigen eingesetzt werden.
Die Finanzierung einer solchen Direktzusage kann innenfinanziert oder extern finanziert erfolgen. Bei einer externen Finanzierung lässt sich auch neben einem möglichen gesetzlichen Insolvenzschutz auch ein zusätzlicher privatrechtlicher Insolvenzschutz einrichten.
Sofern und soweit der Versorgungsberechtigte in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, sind zwar die Versorgungsanwartschaft und Versorgungsleistung gesetzlich insolvenzgeschützt. Dieser Schutz ist jedoch begrenzt auf bestimmte Höchstgrenzen. Versorgungszusagen, die höhere Leistungen ergeben, können diese Teile der Altersversorgung durch eine Verpfändung der externen Rückdeckung privatrechtlich gegen eine Insolvenz der Gesellschaft schützen.

4. Die Vorteile der beitragsorientierten Leistungszusage als Direktzusage

Was kann abgesichert werden?

Für ein Beratungsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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Hans-Joachim Kasper
Diplom-Mathematiker

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